Zugelassener Fachbetrieb nach § 19 l Wasserhaushaltsgesetz

Als Hersteller von industriellen Reinigungsanlagen unterliegen wir den Auflagen des § 19 l – WHG.

Demnach muss der Betreiber von Reinigungsanlagen gemäß VAwS folgendes beachten:
Nach § 19 l, Abs. 1 des WHG müssen Reinigungsanlagen so aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu befürchten ist. Die Grundsätze zur Erfüllung dieses Besorgnis-Grundsatzes werden durch unterschiedliche Landesrechte geregelt.
Zuständig ist die „Untere Wasserbehörde“ am Aufstellort der Reinigungsanlage.
Eine zusätzliche Eignungsfeststellung für die FUCO-HEG-Standardbodenwanne ist hiernach nicht erforderlich.
Sollten weitergehende Forderungen durch die „Untere Wasserbehörde“ zur Erfüllung des Besorgnis-Grundsatzes an den Betreiber gestellt werden, so sind diese gesondert mit
dem Auftragnehmer zu vereinbaren und zu bestellen.

TÜV