I. Allgemeines – Geltungsbereich
Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Käufern ausschliesslich und gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer. Abweichende oder ergänzende Bedingungen unserer Käufer, sind soweit wir sie nicht ausdrücklich anerkannt haben, für uns nicht verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Käufers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
Diese Bedingungen finden nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen Anwendung.
Unsere Reisenden, Vertreter oder Beauftragten besitzen keine Abschlussvollmacht. Mit ihnen getroffene Vereinbarungen werden erst nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
II. Angebote
Unsere Angebote sind stets freibleibend, solange sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
Lieferfristen gelten nur annähernd, es sei denn, dass FUCO-HEG verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagt.
Den Preisangaben liegen die Verhältnisse am Tage des Angebotes zugrunde. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn FUCO-HEG sie schriftlich zusagt.
Die in unseren Katalogen, Prospekten, Preislisten oder Voranschlägen und sonstigen Unterlagen genannten Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen und sonstigen Angaben dienen nur als Richtschnur und werden nur dann verbindlicher Vertragsinhalt, wenn wir dem ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe.
III. Aufträge
Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Wurde eine solche Auftragsbestätigung nicht erteilt, gelten unsere Lieferausführung, der Lieferschein oder die Warenrechnung. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Der Käufer ist an seine Bestellung einen Monat gebunden.
Wünsche des Bestellers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrags können ausnahmsweise nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt, der Bearbeitung oder der Bestellung des notwendigen Materials noch nicht begonnen worden ist.
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsangaben gelten nur dann als Garantien, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Dasselbe gilt für die Übernahme eines Beschaffungsrisikos.
Für Art und Umfang der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von FUCO-HEG maßgebend. FUCO-HEG ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.
IV. Preise
Unsere Preise gelten ab Werk, ausschliesslich Verpackung, Zoll, Versicherung, Versandkosten und Mehrwertsteuer ohne jeden Abzug.
Sollten nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Lohnerhöhungen oder -änderungen bzw. Materialpreisänderungen eintreten, so behalten wir uns eine entsprechend angemessene Preisangleichung vor. Die Kostenänderung werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
Unsere Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen wird. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich nach dem am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Steuersatz.
Eine Neuberechnung in einer für den Käufer zumutbaren Weise behalten wir uns auch für den Fall vor, dass der Vertragsgegenstand mit technischen Verbesserungen gegenüber dem Vertragszeitpunkt versehen wurde.
V. Zahlungen
Die Rechnungsbeträge sind – wenn nichts anderes vereinbart worden ist – innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum spesenfrei ohne jeden Abzug zahlbar. An eine Skontovereinbarung sind wir nur bei Barzahlung oder Überweisung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum gebunden. Sie gilt darüber hinaus nur dann, wenn keine älteren fälligen Rechnungen ganz oder teilweise unbezahlt sind. Auf Fracht, Verpackung usw. wird ein Skonto nicht gewährt.
Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) fällig. Der Nachweis eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Eingehende Zahlungen des Kunden tilgen – wenn nichts anderes vereinbart worden ist – die Verbindlichkeiten in der Reihenfolge ihrer Entstehung.
Eine Verpflichtung zur Annahme von Wechseln besteht nicht. Sofern Wechsel angenommen werden, gilt die entsprechende Forderung nicht als gestundet. Die mit der Wechselzahlung anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. FUCO-HEG behält sich vor, die der Wechselhergabe zugrundeliegende Forderung jederzeit Zug um Zug gegen Rückgabe des Wechsels geltend zu machen.
FUCO-HEG ist nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn der Käufer mit vereinbarten Zahlungszielen in Verzug ist oder Umstände vorliegen, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen. Zudem sind wir berechtigt unsere Forderungen, unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel, fällig zu stellen und Sicherheiten zu verlangen. Dies gilt auch für gestundete Forderungen.
Der Käufer kann nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen oder ihretwegen die Zahlung zurückhalten, die schriftlich unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Sogenannte Garantie- und Gewährleistungsrückbehalte des Käufers, die im Voraus beansprucht werden, sind ausgeschlossen.
Angestellte, Reisende oder Vertreter unseres Hauses haben keine Inkassovollmacht, es sei denn, dass hierfür unser ausdrücklicher, schriftlicher Auftrag vorliegt.
VI. Lieferzeiten und Lieferverzug
Die Lieferfristen gelten nur annähernd, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden. Sie beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Fragen bzw. der Beibringung der von dem Käufer seinerseits zu erbringenden Anzahlung, wenn eine solche vereinbart wurde. Sofern wir den Käufer gegen Vorkasse beliefern, beginnt die angegebene Lieferfrist erst mit dem Eingang des Vorauskassebetrages. Nachträglich vom Käufer gewünschte Änderungen haben eine Unterbrechung der Lieferfrist zur Folge. Nach Verständigung über die gewünschte Änderung beginnt die Frist erneut zu laufen.
Eine uns von dem Käufer zu setzende Nachfrist beträgt mindestens einen Monat.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, deren Ursachen sich außerhalb unseres Einwirkungsbereiches befinden, berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch, wenn solche Ereignisse bei unseren Zulieferern oder während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, sind der Käufer wie auch FUCO-HEG berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit.
Für den Fall, dass der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen aus laufender Geschäftsverbindung im Verzug ist, sind wir berechtigt, von einer weiteren Belieferung abzusehen, wobei die dem Käufer etwa entstehenden Unkosten zu seinen Lasten gehen.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist FUCO-HEG berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
VII. Verpackung und Versand
Die Verpackung erfolgt nach handelsüblichen Gesichtspunkten nach unserem Ermessen. Sie wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
Wir sind bemüht, den aus unserer Sicht bestmöglichen Versandweg zu wählen, sofern nicht eine bestimmte Versandart vereinbart wurde. Sollten durch eine vom Käufer vorgeschriebene Versandart Mehrkosten entstehen, so hat diese der Käufer zu tragen.
Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Kosten für Verpackung und für die Überbringung unserer Lieferungen ab Werk bis zum Lieferplatz trägt der Käufer.
VIII. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk oder unser Lager verlässt. Dies gilt auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Verladung, Transport oder Entladung übernommen haben. Verzögert sich die Leistung infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Preisgefahr am Tag der Mitteilung der Lieferbereitschaft auf ihn über. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Auf Verlangen des Käufers versichern wir die jeweilige Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden.
IX. Gewährleistung, Pflichten des Käufers, Aufwendungsersatz und Haftung
Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei offensichtlicher Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Ware sind uns die Beanstandungen innerhalb von 2 Wochen nach Ankunft der Leistung am Bestimmungsort schriftlich unter genauer Bezeichnung des Fehlers und der Rechnungsnummer anzuzeigen. Auf unsere Anforderung sind Belege, Muster, Packzettel und/oder die fehlerhafte Ware an uns zurück zu senden. Ansprüche des Käufers wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Leistung sind ausgeschlossen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt.
Sollte die Ware Mängel aufweisen, können wir nach unserer Wahl als Nacherfüllung die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen oder mangelfreien Ersatz leisten. Erst wenn dies wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht nur um unerhebliche Mängel handelt, ist der Käufer nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt. § 478 BGB bleibt unberührt. Schadensersatzansprüche stehen dem Käufer nach Maßgabe von Ziffer IX.4 zu.
Nicht von uns vorab autorisierte Werbeaussagen des Käufers gegenüber seinen Käufern oder in seinen Werbematerialien begründen keine Mängelansprüche gegen uns.
Wir haften unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der ausdrücklichen Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Ebenso haften wir unbeschränkt bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haften wir nur im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
Ansprüche auf Ersatz von Schäden aller Art, die infolge unsachgemäßer Behandlung, Veränderung, Montage und/oder Bedienung der Liefergegenstände oder durch fehlerhafte Beratung oder Einweisung durch den Käufer entstehen, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie zu vertreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Instandsetzungsarbeiten nicht von FUCO-HEG durchgeführt wurden. Wir haften bei der Bearbeitung eingesandten Materials nicht für Mängel, die sich aus dem Verhalten des Werkstoffes ergeben. Werden eingesandte Teile durch Materialfehler oder sonstige Mängel des eingesandten Materials bei der Verarbeitung unbrauchbar, so sind uns ungeachtet dessen die aufgewandten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
Ist der Käufer berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten, so muss er sich auf unser Verlangen binnen angemessener Frist erklären, ob und wie er von diesen Rechten Gebrauch machen wird. Erklärt er sich nicht fristgerecht oder besteht er auf der Leistung, ist er zur Ausübung dieser Rechte erst nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist berechtigt.
Ansprüche wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt für Rechtsmängel entsprechend. Bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen, bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, beim Fehlen garantierter Eigenschaften, bei Übernahme von Beschaffungsrisiken sowie bei Verletzung von Personen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Ist die Leistung für ein Bauwerk bestimmt und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre. §§ 438 Abs. 3, 479 und 634 a Abs. 3 BGB bleiben unberührt.
Sendet uns der Käufer den Liefergegenstand oder Teile des Liefergegenstandes zur Mängelbeseitigung zu und stellen wir fest, dass die Mängelanzeige unberechtigt ist und Gewährleistungsansprüche nicht bestehen, so fordern wir ihn auf, innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung den Liefergegenstand abzuholen oder uns schriftlich zu erklären, dass er zurück gesandt oder repariert werden soll. Dabei weisen wir den Käufer darauf hin, dass wir dann, wenn wir von ihm innerhalb dieser Frist keine schriftliche Nachricht erhalten, berechtigt sind, den Liefergegenstand auf seine Kosten zu verschrotten. Versand und Reparatur des Liefergegenstandes erfolgen bei unberechtigter Mängelanzeige auf Kosten des Käufers.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Absätzen dieser Klausel IX vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nach Grund und Höhe auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
X. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren vor, bis der Käufer sämtliche derzeitigen und künftigen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns vollständig erfüllt hat. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware als Sicherheit für die Saldoforderung.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be-/ verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt/verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermengung / Verbindung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist diese Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Käufer hiermit anteilsmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt das so entstandene Eigentum unentgeltlich für uns mit.
Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf, der jederzeit und ohne besondere Begründung zulässig ist, berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, weiter zu verarbeiten oder umzubilden. Als Weiterveräußerung in diesem Sinne gilt auch der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundene Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Verträge.
Der Käufer tritt uns für den Fall der Weiterveräusserung hiermit seine aus einer solchen Veräusserung entstehenden Kaufpreisforderungen gegen seine Käufer ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Sachen veräussert, so gilt die Abtretung nur in Höhe der in unserer Rechnung genannten Werte der jeweils veräusserten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräusserung von Gegenständen, an denen wir gemäß Ziffer X.2 Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware.
Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Käufer bereits jetzt einen in der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Saldo aus dem Kontokorrent an uns ab.
Der Käufer ist bis zu unserem Widerruf, der jederzeit und ohne besondere Begründung zulässig ist, berechtigt, die uns abgetretene Forderung einzuziehen. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, seinen Käufern die Vorausabtretung an uns anzuzeigen – sofern wir das nicht selber tun – und uns die zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten unserer Wahl freigeben.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (Verpfändungen, Sicherungsübereignungen) oder anderen Abtretungen der in Ziffer X.3 genannten Forderungen ist der Käufer nicht berechtigt. Im Falle von Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltsware hat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu informieren.
Ist der Käufer in Zahlungsverzug oder sind unsere Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers gefährdet, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist auch dann zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt, wenn wir nicht vom Vertrag zurück getreten sind. Wir sind dann auch berechtigt, die Vorbehaltsware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Für unsere Ausfallforderung haftet der Käufer.
Solange uns das Eigentum an unseren Lieferungen vorbehalten bleibt, hat der Käufer die ihm gelieferten Erzeugnisse auf seine Kosten ausreichend gegen Verlust durch Diebstahl, Feuer, Wasser und für ähnliche Fälle zu versichern und uns solche Versicherungen auf Anforderung nachzuweisen.
Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts die Vertragsgegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Instandsetzungen sofort – abgesehen von Fällen der Not – auf seine Kosten durch uns ausführen zu lassen.
XI. Urheberrecht
Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Software und sonstige Unterlagen dürfen nicht anderweitig verwendet und ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie unverzüglich herauszugeben.
XII. Gerichtsstand, Rechtswahl und Erfüllungsort
Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel-, Urkunds- und Scheckklagen ist der Geschäftssitz der FUCO-HEG mit dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Für die FUCO-HEG Maschinenbau GmbH ist der Gerichtsstand Bottrop.
Wir sind aber berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen oder einem besonderen Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt ausnahmslos das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutsch land; die Anwendung von UN-Kaufrecht wird hiermit ausgeschlossen.
Erfüllungsort ist der Ort des Lieferwerkes, für die Zahlungspflicht des Käufers Bottrop.