I. Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 I BGB.
  2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle zwischen uns und unseren Vertragspartnern – im folgenden AUFTRAGNEHMER- abgeschlossenen Verträgen und erteilten Bestellungen über die Lieferung von Waren, insbesondere auch Maschinen und Anlagenteilen, sowie über die Ausführung von Leistungen, insbesondere auch Montage- und Überwachungsleistungen bei der Inbetriebnahme – im folgenden insgesamt LIEFERUNG-.
  3. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
  4. Abweichende oder ergänzende Bedingungen unserer AUFTRAGNEHMER, sind soweit wir sie nicht ausdrücklich anerkannt haben, für uns nicht verbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des AUFTRAGSNEHMERS dessen LIEFERUNG ohne Vorbehalt annehmen.
  5. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem AUFTRAGNEHMER im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag getroffen werden, sind in diesem Vertrag und unseren Einkaufsbedingungen schriftlich niedergelegt. Dem AUFTRAGNEHMER steht es offen den Beweis dafür zu erbringen, dass anderweitige mündliche Abreden getroffen worden sind.

II. Vertragsschluss – Bestellung betreffende Unterlagen – Geheimhaltung

  1. Nimmt der AUFRTAGNEHMER unsere Bestellung nicht innerhalb von 10 Tagen an, so sind wir an diese nicht mehr gebunden.
  2. Angebote des AUFTRAGNEHMERS erfolgen kostenlos für uns.
  3. Wir behalten uns unser Eigentum und Urheberrecht an denen dem AUFRTAGNEHMER überlassenen Modellen, Zeichnungen, Werkzeugen, Berechnungen und sonstigen die Lieferung betreffenden Unterlagen vor. Diese Gegenstände und Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden, sie sind ausschließlich für die Ausführung der LIEFERUNG zu verwenden und nach deren Abwicklung unaufgefordert an uns zurückzugeben. Der AUFTRAGNEHMER hat bezüglich dieser Unterlagen eine Geheimhaltungspflicht, die auch nach Abwicklung des Vertrages gilt. Sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
  4. Nimmt der AUFTRAGNEHEMER unsere Bestellung nicht innerhalb der Frist gemäß II. 1. an, sind die die LIEFERUNG betreffenden Unterlagen unverzüglich auf Kosten des AUFTRAGNEHMERS an uns zurückzusenden.

III. Preise – Zahlungsbedingungen – Abtretung

  1. Der von uns in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich und gilt frei Versandanschrift, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Die Verpackungskosten und alle sonstigen Kosten der Lieferung sind im Preis eingeschlossen.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
  3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese -entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben.
    Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der AUFTRAGNEHMER verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  4. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck nach Abnahme der LIEFERUNG, sowie nach Zugang einer nach III. 3. prüffähigen Rechnung, nach unserer Wahl entweder innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
  5. Der AUFTRAGNEHMER ist nicht berechtigt, seine ihm gegen uns zustehenden Forderungen mit Ausnahme des Anwendungsbereichs von § 354 a HGB an Dritte abzutreten.

IV. Lieferfristen – Verzug – Vertragsstrafe

  1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den AUFTRAGNEHMER verbindlich.
  2. Der AUFTRAGNEHMER ist verpflichtet, uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
  3. Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadenersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz, steht dem AUFTRAGNEHMER das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  4. Neben den vertraglich vereinbarten Teillieferungen, dürfen Teil- und vorzeitige LIEFERUNGEN nur erfolgen, wenn wir uns ausdrücklich damit einverstanden erklärt haben. Ein vorzeitiger Zahlungsanspruch wird hierdurch nicht begründet.
  5. Gerät der AUFTRAGNEHMER mit einer Teillieferung in Verzug, so stehen uns die in III.3. aufgeführten Rechte hinsichtlich der gesamten Leistung zu.
  6. Falls wir mit dem AUFTRAGNEHMER Vertragsstrafen für den Fall vereinbaren, dass dieser seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so können wir die verwirkte Strafe unbeschadet der Geltendmachung eines weiteren Schadens als Mindestschadensbetrag verlangen.

V. Erfüllungsort – Gefahrübergang – Abnahme – Transportverpackung

  1. Erfüllungsort für die LIEFERUNG ist das in unserer Bestellung angegebene Werk, es sei denn, dass wir für die LIEFERUNG des AUFTRAGNEHMERS in unserer Bestellung eine davon abweichende Versandanschrift- im Folgenden insgesamt LIEFERORT- ausdrücklich vorsehen. Die LIEFERUNG erfolgt ordnungsgemäß transportverpackt frei Haus an den LIEFERORT.
  2. Wurde vertraglich vereinbart, dass eine Abnahme stattzufinden hat, so geht die Gefahr mit Endabnahme in unserem Werk, bzw. mit Endabnahme an dem LIEFERORT, der von uns in der Versandanschrift angegeben worden ist, über.
  3. Der AUFTRAGNEHMER ist unbeschadet seiner gesetzlichen und behördlichen Pflichten verpflichtet, die Transportverpackung der LIEFERUNG auf seine Kosten am LIEFERORT zurückzunehmen bzw. durch einen von ihm beauftragten Dritten zurücknehmen zu lassen; er hält uns von allen Ansprüchen frei, die aus Anlass oder im Zusammenhang mit dem Besitz und der Verwendung der Transportverpackung gegen uns gerichtet werden.

VI. Gewährleistung – Haftung- Verjährung

  1. In den Fällen in denen keine Abnahme vereinbart wurde sind wir verpflichtet, die Ware gemäß § 377 HGB innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung beim AUFTRAGNEHMER eingeht.
  2. Wenn die LIEFERUNG nicht für uns, sondern einen Kunden von uns bestimmt ist, dem wir die LIEFERUNG weiterveräußert haben, gilt die Rügefrist als eingehalten im Sinne von § 377 HGB, wenn der Kunde uns innerhalb der in VI.1 genannten Rügefrist den Mangel anzeigt und wir danach die Mängelanzeige unverzüglich an den AUFTRAGNEHMER weiterleiten.
  3. Uns stehen hinsichtlich der LIEFERUNGEN die gesetzlichen Mängelansprüche zu, ohne dass diese dem Grunde oder der Höhe nach beschränkt oder ausgeschlossen sind.
  4. Ist dem AUFTRAGNEHMER bekannt oder hätte er nach den Umständen davon ausgehen müssen, dass wir die LIEFERUNG nach Ablieferung am LIEFERORT an einen anderen Ort, den Ort unserer Baustelle verbringen, so ist Erfüllungsort für den Nacherfüllungsanspruch aus § 439 BGB der Ort unserer Baustelle. Entstehen dem AUFTRAGNEHMER durch die Verbringung an einen anderen Ort bei der Nacherfüllung erhöhte Aufwendungen, so sind diese vom AUFTRAGNEHMER zu tragen. Ein diesbezügliches Verweigerungsrecht nach § 439 III BGB steht dem AUFTRAGNEHMER nicht zu.
  5. Der AUFTRAGNEHMER hat für seine LIEFERUNGEN als Mindestanforderung die im Zeitpunkt der LIEFERUNG anerkannten Regeln der Technik sowie alle die LIEFERUNG betreffenden öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils gültige Fassung einzuhalten.
  6. Falls der AUFTRAGNEHMER weiß oder nach den Umständen davon ausgehen muss, dass wir die LIEFERUNG in das Ausland verbringen oder dort verwenden werden, hat er uns darüber aufzuklären, welche Bestimmungen wir bei der Ausfuhr beachten müssen.
  7. Wir sind berechtigt, auf Kosten des AUFTRAGNEHMERS die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht und uns dadurch das Abwarten der Mängelbeseitigung durch den AUFTRAGNEHMER unzumutbar wird.
  8. Die Verjährungsfrist beträgt, sofern gesetzlich keine längere gesetzliche Frist vorgesehen ist, 36 Monate gerechnet ab Ablieferung.
  9. Nachbesserung oder Neulieferung einer mangelhaften Sache gelten als Anerkenntnis i.S.v. § 212 I Nr. 1 BGB.
  10. Zeigen wir einen Mangel der Kaufsache an und verlangen Nacherfüllung, so wird die Verjährung hierdurch gehemmt.
  11. In den Fällen in denen eine Abnahme vereinbart wurde, beginnt die Verjährungsfrist mit Endabnahme in unserem Werk, bzw. mit Endabnahme an dem LIEFERORT, der von uns in der Versandanschrift angegeben worden ist, zu laufen.

VII. Rücktritt

  1. Wir behalten uns vor vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn gegen den AUFTRAGNEHMER ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
    Es ist uns möglich bei Beantragung des Insolvenzverfahren zurückzutreten, auch wenn der AUFTRAGNEHMER noch nicht in Verzug geraten ist, wenn wir im Zusammenhang mit der bestellten Ware bereits vor Eintritt der Fälligkeit auf die Leistungsfähigkeit des AUFTRAGNEHMERS vertrauen können müssen und uns ein Abwarten bis zum Verzugseintritt nicht zumutbar ist.
  2. Ereignisse höherer Gewalt oder von uns nicht zu vertretende Hindernisse, die die Abnahme oder Verwendung der Lieferung oder Leistung in unserem Betrieb oder bei unserem Kunden unmöglich machen oder wesentlich erschweren, schieben unsere Abnahmeverpflichtung auf.
    Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert ist der AUFTRAGNEHMER wie auch wir berechtigt, vom Vertrag bzw. hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages zurückzutreten. Beginn und Ende der Hinderungsgründe teilen wir dem Verkäufer schnellstmöglich mit.

VIII. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Soweit der AUFTRAGNEHMER für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. I ist der AUFTRAGNEHMER auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den AUFTRAGNEHMER -soweit möglich und zumutbar- unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. Der AUFTRAGNEHMER verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. ? pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal- zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
  4. Die Klauseln VII. 1.-3. gelten sowohl bezüglich der Verletzung in- als auch ausländischer Produkthaftungsregeln.

IX. Schutzrechte

  1. Der AUFTRAGNEHMER garantiert, dass mit der LIEFERUNG, sowie im Zusammenhang mit ihr keine Rechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden.
  2. Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der AUFTRAGNEHMER verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.
  3. Die Freistellungspflicht des AUFTRAGNEHMERS bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
  4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 10 Jahre. Sie beginnt mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages.

X. Gerichtsstand -Rechtswahl- Ausschluss des UN-Kaufrecht

  1. Sofern der AUFTRAGNEHMER Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand für alle mit dem Vertrag zusammenhängenden Streitigkeiten. Für die FUCO-HEG Maschinenbau GmbH Bottrop ist der Gerichtsstand Bottrop.
  2. Wir sind jedoch berechtigt den AUFTTRAGNEHMER nach unserer Wahl auch an seinem allgemeinen oder einem besonderen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Der Gerichtsstand nach X.1 gilt auch, wenn der AUFTRAGNEHMER keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
  4. Bei Auslandsgeschäften gilt ausschließlich das deutsche Recht.
  5. Das UN-Kaufrechtübereinkommen (CISG) findet keine Anwendung.